Aktuelle Themen aus Gesellschaft, Politik und Recht

Digitales Führungszeugnis seit Oktober: Was sich bei der Beantragung ändert
Seit dem 1. Oktober 2026 können Bürgerinnen und Bürger ihr Führungszeugnis erstmals vollständig digital erhalten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat das neue Angebot zum Monatsbeginn freigeschaltet; die gesetzliche Grundlage dafür hatte der Deutsche Bundestag am 21. Mai 2026 beschlossen. Das Digitale Führungszeugnis wird als PDF-Dokument ausgestellt und über das Nutzerkonto Bund (BundID-Konto) bereitgestellt. Die Regelungen sind nach Angaben des Ministeriums am 1. Oktober 2026 in Kraft getreten.
Das Führungszeugnis zählt zu den am häufigsten benötigten behördlichen Dokumenten in Deutschland. Nach Angaben des Justizministeriums werden jährlich etwa fünf Millionen Führungszeugnisse ausgestellt; bei rund 97 Prozent der Antragsteller lautet der Bescheid „Keine Eintragung“. Bislang wurde das Dokument für private Zwecke ausschließlich in Papierform erteilt und per Post versandt – ein Verfahren, das regelmäßig mehrere Tage in Anspruch nahm. Arbeitgeber verlangen das einfache Führungszeugnis vielfach vor der Einstellung, um die Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern unter dem Aspekt früherer Straffälligkeit zu überprüfen.
So funktioniert die digitale Beantragung
Das Digitale Führungszeugnis kann nach Angaben des Bundesamts für Justiz ausschließlich über dessen Online-Portal beantragt werden. Voraussetzung ist ein gültiger Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID) beziehungsweise ein elektronischer Aufenthaltstitel oder eine eID-Karte für Unionsbürger. Außerdem nötig sind ein Smartphone oder ein Computer mit Kartenlesegerät sowie eine Kreditkarte zur Bezahlung der Gebühr. Wer ein erweitertes Führungszeugnis benötigt, muss zusätzlich den schriftlichen Nachweis beifügen, dass die Vorlage aus Gründen des Kinder- und Jugendschutzes erforderlich ist; dies sieht § 30a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) vor.
Die Übermittlung erfolgt nach Darstellung der Bundesregierung in einem gesicherten Verfahren direkt an das persönliche BundID-Konto der Antragsteller. Ausstellung und Verwendung des Dokuments würden dadurch erheblich beschleunigt und vereinfacht, heißt es aus dem Justizministerium. Der bisherige Postweg entfällt bei der digitalen Variante vollständig; das Dokument liegt unmittelbar nach der Erteilung im Konto bereit.
Das erweiterte Führungszeugnis betrifft einen erheblichen Teil der Antragstellungen. Es ist nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch für Beschäftigte und Ehrenamtliche in der Jugendhilfe vorgeschrieben, etwa für Erzieherinnen und Erzieher oder Trainer im Sportverein. Seit 2016 gilt die Vorlagepflicht außerdem für Tätigkeiten in Einrichtungen für pflegebedürftige und behinderte Menschen (§ 75 SGB XII) sowie für Tätigkeiten mit Kontakt zu minderjährigen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern (§ 44 Asylgesetz).
Papierform bleibt wählbar
Wer die digitale Variante nicht nutzen möchte oder kann, muss nicht umsteigen. Das Führungszeugnis ist nach Angaben des Justizministeriums wahlweise weiterhin in Papierform erhältlich und kann persönlich bei der Meldebehörde beantragt werden. Die Gebühren bleiben unverändert; für das erweiterte Führungszeugnis werden im Voraus 13 Euro fällig. Eine Gebührenbefreiung gilt weiterhin, wenn das Dokument für eine ehrenamtliche Tätigkeit benötigt wird.
An den inhaltlichen Regelungen ändert die Digitalisierung nichts. Das einfache Führungszeugnis enthält weiterhin nur einen Teil der Eintragungen des Bundeszentralregisters; geringfügige Verurteilungen – in der Regel Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten – erscheinen darin nicht. Hintergrund dieser Begrenzung ist das Interesse der Betroffenen an der Wiedereingliederung in die Gesellschaft, wie das Justizministerium ausführt. Das erweiterte Führungszeugnis für kinder- und jugendnahe Tätigkeiten verweist dagegen auch auf kinderschutzrelevante Verurteilungen, also bestimmte Sexual- und Gewaltdelikte. Die Fristen hierfür waren zuletzt durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) deutlich verschärft worden: Eintragungen erscheinen mindestens zehn Jahre, bei besonders kinderschutzrelevanten Straftaten mit einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr zwanzig Jahre. Für Verurteilungen wegen schweren sexuellen Kindesmissbrauchs sowie für Wiederholungstäter ist eine lebenslange Aufnahmefrist vorgesehen.
Einordnung der Neuregelung
Mit dem Digitalen Führungszeugnis setzt die Bundesregierung ein weiteres Verwaltungsverfahren um, das vollständig online abgewickelt werden kann. Das Justizministerium weist in einem Begleitpapier zum Gesetzgebungsverfahren darauf hin, dass das Verfahren medienbruchfrei gestaltet sei: Vom Antrag bis zur Erteilung des Dokuments sei kein Wechsel zwischen digitalen und analogen Schritten mehr erforderlich. Die Bundesregierung führt die Neuregelung in ihrer monatlichen Übersicht der in Kraft tretenden Gesetze für den Oktober 2026 auf, zusammen mit weiteren Änderungen wie der befristeten Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe und einem EU-weiten Verbot bestimmter PFAS-Chemikalien in Alltagsprodukten.
Für Arbeitgeber und andere Stellen, die ein Führungszeugnis verlangen, bleibt die Papierurkunde weiterhin gleichwertig. Ob und in welchem Umfang digitale Dokumente künftig auch direkt digital vorgelegt und geprüft werden können, hängt nach Darstellung des Ministeriums von den jeweiligen anfordernden Stellen ab. Das Bundesamt für Justiz in Bonn bleibt für beide Formen die zuständige ausstellende Behörde.
Die Einführung reiht sich in eine Reihe von Digitalisierungsschritten im Registerrecht ein. Die Online-Beantragung des Führungszeugnisses war bereits zuvor möglich; neu ist allein die digitale Erteilung des fertigen Dokuments, die den Postweg ersetzt. Wer bereits über ein BundID-Konto verfügt, etwa aus anderen Verwaltungsverfahren, kann dieses Konto nach Angaben des Bundesamts für Justiz unmittelbar nutzen.
Das Bundeszentralregister, aus dem die Angaben für das Führungszeugnis stammen, wird beim Bundesamt für Justiz geführt. In der Regel weist das Führungszeugnis die Angabe „Keine Eintragung“ aus, wenn für eine Person keine Eintragungen gespeichert sind. Das erweiterte Führungszeugnis wird nach § 30a BZRG nur erteilt, wenn eine gesetzliche Bestimmung dies vorsieht oder die Vorlage für eine kinder- und jugendnahe Tätigkeit benötigt wird. Durch diesen Nachweis soll nach Darstellung des Ministeriums sichergestellt werden, dass die Einschränkung der Rechte der Betroffenen verhältnismäßig bleibt und ein Missbrauch des erweiterten Zeugnisses für andere Zwecke vermieden wird.



