Produkthaftungsreform beschlossen: Software und KI werden ab Dezember Produkte vor dem Gesetz

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Der Deutsche Bundestag hat Anfang Oktober 2026 die erste umfassende Reform des Produkthaftungsrechts seit 1989 beschlossen. Kern der Neuregelung: Software wird künftig unabhängig von der Art ihrer Bereitstellung oder Nutzung als Produkt behandelt – und damit gilt die Produkthaftung erstmals ausdrücklich auch für Hersteller von Systemen künstlicher Intelligenz. Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie 2024/2853 in deutsches Recht um. Nach Angaben von Fachverbänden soll die neue Produkthaftung am 9. Dezember 2026 Anwendung finden; bis dahin müssen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungen abgeschlossen haben.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 21/4297) war am 4. März 2026 in erster Lesung beraten und anschließend an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen worden. Nach einer Sachverständigenanhörung im April und den Beratungen im Herbst verabschiedete der Bundestag die Novelle in zweiter und dritter Lesung. Die Bundesregierung begründet die Reform damit, dass Software im digitalen Zeitalter „nicht nur im Rahmen der Steuerung anderer Produkte, sondern auch als eigenständiges Produkt erhebliche Bedeutung erlangt“ habe.

Was sich für Hersteller ändert

Für Unternehmen ändert sich an mehreren Stellen etwas Grundsätzliches. Wer Software oder ein KI-System auf den Markt bringt, haftet künftig wie der Hersteller eines physischen Produkts – und zwar verschuldensunabhängig für Fehler, die Personen schädigen. Neu ist auch der Blick über den Zeitpunkt des Inverkehrbringens hinaus: Hersteller üben häufig auch danach noch Kontrolle über ihr Produkt aus, etwa durch Software-Updates oder die Anbindung an digitale Dienste. Diese Möglichkeit, Fehler noch zu vermeiden, „nachdem das Produkt den Herstellungsprozess verlassen hat“, ist künftig bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit zu berücksichtigen, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Ausgenommen bleibt Open-Source-Software, sofern sie außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. Mit Blick auf die Kreislaufwirtschaft enthält das Gesetz zudem Regelungen zu Produkten, die nach ihrem Inverkehrbringen wesentlich verändert werden – etwa durch Upcycling. Erhält ein Produkt dadurch ein geändertes Risikoprofil, gilt es haftungsrechtlich als neues Produkt; haften soll dann derjenige, der das veränderte Produkt in Verkehr bringt. Er kann sich entlasten, wenn er nachweist, dass der schadensursächliche Fehler einen Teil des Produkts betrifft, der von der Änderung nicht erfasst war.

Haftung entlang der Lieferkette

Eine zweite Stoßrichtung betrifft globale Wertschöpfungsketten. Zunehmend seien auf dem Unionsmarkt Produkte erhältlich, deren Hersteller außerhalb der Europäischen Union ansässig sind, heißt es im Entwurf. Für geschädigte Personen könne das die Durchsetzung ihrer Ansprüche erschweren. Deshalb können künftig unter bestimmten Voraussetzungen neben dem Hersteller auch weitere Akteure in Anspruch genommen werden: Importeure, Beauftragte des Herstellers, Fulfilment-Dienstleister, Lieferanten und bestimmte Anbieter von Online-Plattformen.

Hinzu kommen Regelungen über die Offenlegung von Beweismitteln und zur Beweislast, die Geschädigten die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erleichtern sollen. Hintergrund ist die zunehmende Komplexität moderner Produkte: Wer von einer fehlerhaften KI-Software geschädigt wird, kann die Fehlerursache oft nicht selbst aufklären. Zugleich soll nach den Vorgaben der Bundesregierung „eine angemessene Balance der betroffenen Interessen und ein effektiver Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ gewahrt bleiben.

In einer mitverabschiedeten Entschließung fordert der Bundestag die Bundesregierung zudem auf, zu prüfen, ob für Beauftragte von Herstellern außerhalb der EU eine Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung oder vergleichbarer Instrumente eingeführt werden sollte. Auch ein privatwirtschaftlich getragener Entschädigungsfonds soll auf seine Zulässigkeit und Umsetzbarkeit hin bewertet werden.

Kritik von Wirtschaft und Verbraucherschützern

Die Novelle war im Gesetzgebungsverfahren nicht unumstritten. In der Anhörung des Rechtsausschusses im April 2026 kritisierte die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK), der Entwurf weite den Anwendungsbereich „über das erforderliche Maß“ aus und lasse prozessuale Schutzvorkehrungen für Geschäftsgeheimnisse vermissen. Das könne Produkte verteuern und den Wirtschaftsstandort Deutschland gefährden, warnte der DIHK-Vertreter.

Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands gehen die Regelungen zur Offenlegung dagegen nicht weit genug: Gefordert wurde ein vorgerichtlicher Auskunftsanspruch mit prozessualer Durchsetzungsmöglichkeit. Der Deutsche Anwaltverein verwies auf zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe und warnte vor den neuen Vermutungsregeln zu Fehler, Kausalität und Schaden. Auch der Bundesrat äußerte sich: Die Länderkammer erwartet höhere finanzielle Belastungen für Hersteller und weitere Wirtschaftsteilnehmer, erkennt die Reform aber „in weiten Teilen“ als sinnvolle Anpassung an. Die Bundesregierung geht dagegen lediglich von einer „moderaten Mehrbelastung“ für die Wirtschaft aus und will die Entwicklung beobachten.

Für Unternehmen, die Software entwickeln, vertreiben oder in ihre Produkte einbinden, beginnt damit eine kurze Vorbereitungsfrist: Bis zum 9. Dezember 2026 müssen Haftungsrisiken, Vertragsgestaltungen entlang der Lieferkette und gegebenenfalls Versicherungslösungen überprüft werden. Betroffen sind nicht nur klassische Softwarehäuser, sondern auch Hersteller vernetzter Geräte, Anbieter von KI-Systemen und unter Umständen Importeure und Plattformbetreiber.

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