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Grundsicherungsgeld statt Bürgergeld: Was die beschlossene Reform für Leistungsbeziehende bedeutet
Aus dem Bürgergeld wird Grundsicherungsgeld: Der Bundestag hat am 5. März 2026 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende beschlossen. In namentlicher Abstimmung votierten 320 Abgeordnete für das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, 268 stimmten dagegen, zwei enthielten sich. Das teilt der Deutsche Bundestag in seiner Parlamentsdokumentation mit. Das Gesetz tritt im Sommer in Kraft; einzelne Regelungen folgen erst am 1. August 2027.
Das Bundeskabinett hatte den Entwurf am 17. Dezember 2025 auf den Weg gebracht. Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales setzt die Regierung damit einen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag um: Das Verhältnis zwischen Solidarität und Eigenverantwortung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch soll neu ausbalanciert werden. Kernpunkte sind schärfere Regeln bei Pflichtverletzungen, ein ausdrücklicher Vorrang der Arbeitsvermittlung und Änderungen beim Schonvermögen sowie bei den Wohnkosten.
Neuer Name, neue Sanktionsregeln
Die Geldleistung selbst heißt künftig nicht mehr Bürgergeld, sondern Grundsicherungsgeld. Für Leistungsbeziehende ändern sich vor allem die Konsequenzen bei Pflichtverletzungen. Wie der Bundestag mitteilt, soll der Regelbedarf um 30 Prozent für jeweils drei Monate gemindert werden können, wenn jemand eine Fördermaßnahme abbricht oder sich nicht auf eine zumutbare Stelle bewirbt.
Bei versäumten Terminen im Jobcenter ist ein gestuftes Verfahren vorgesehen: Wer den ersten Termin verpasst, muss zunächst mit keinen Konsequenzen rechnen. Ab dem zweiten Versäumnis kann die Geldleistung für einen Monat um 30 Prozent gekürzt werden. Erscheint jemand dreimal in Folge nicht zu einem vereinbarten Termin, kann der Anspruch wegen Nichterreichbarkeit in letzter Konsequenz vollständig entfallen — einschließlich der Kosten der Unterkunft. Zudem kann nach dem Gesetzentwurf bereits nach einer nicht wahrgenommenen Einladung per Verwaltungsakt unmittelbar zur Mitwirkung verpflichtet werden; das bisherige Schlichtungsverfahren entfällt.
Verbindlicher wird auch der Kooperationsplan, der die bisherige Eingliederungsvereinbarung ablöst: Er enthält künftig ein persönliches Angebot der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung und soll als „roter Faden“ des Integrationsprozesses dienen, heißt es im Gesetzentwurf. Das erste Gespräch zur Erstellung der Potenzialanalyse findet persönlich im Jobcenter statt.
Vermittlungsvorrang und Erziehende
Die Bedeutung der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit wird durch eine ausdrückliche Regelung des Vorrangs der Vermittlung gestärkt. Das Ziel der nachhaltigen Integration, vor allem durch Qualifizierung und Weiterbildung, bleibe erhalten — dies gelte insbesondere für Menschen unter 30 Jahren, schreibt die Bundesregierung im Entwurf. Gleichzeitig wird die Zumutbarkeit für Erziehende ausgeweitet: Ist die Betreuung sichergestellt, soll die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme bereits ab Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes in der Regel zumutbar sein.
Beim Vermögen wird die bisherige Karenzzeit abgeschafft; die Höhe des Schonvermögens wird künftig an das Lebensalter gekoppelt. Die Wohnkosten werden bereits in der Karenzzeit gedeckelt, eine örtlich festgelegte Mietpreisbremse wird berücksichtigt, und die Jobcenter können eine Quadratmeterhöchstmiete festlegen. Das geht aus der Auflistung der wesentlichen Inhalte hervor, die das Arbeitsministerium veröffentlicht hat.
Anhörung mit Korrekturforderungen
In einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 23. Februar 2026 war der Entwurf von den geladenen Sachverständigen überwiegend positiv aufgenommen worden, gleichzeitig mahnten fast alle Experten Korrekturen an. So verwies der Leiter des Fachbereichs Arbeit und Soziales der Stadt Mannheim, Jens Hildebrandt, darauf, dass rund 40 Prozent der Antragsteller eine Flucht- oder Zuwanderungsbiografie hätten; dezentrale Vorgaben seien da besser geeignet als ein allzu starres Regelwerk. Katja Kipping vom Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband hielt weitere Schutzvorkehrungen bei Sanktionen für erforderlich — schließlich betreffe jede dritte bisher verhängte Sanktion Bedarfsgemeinschaften mit Kindern, so Kipping laut Protokoll des Bundestages.
Die Bundesregierung begründet die Reform auch haushaltspolitisch: Sinke die Zahl der Regelleistungsberechtigten um 100.000, könnten die Ausgaben im Rechtskreis SGB II pro Jahr um rund 850 Millionen Euro zurückgehen, heißt es im Gesetzentwurf — rund 100 Millionen Euro davon entfielen auf die Kommunen, der Rest auf den Bund. Die Opposition hatte ihre Kritik während der Beratungen unter anderem mit Anträgen für einen Sanktionsstopp und eine Stärkung der Arbeitsvermittlung zum Ausdruck gebracht; die Anträge fanden keine Mehrheit.
Weitere Neuerungen betreffen die Arbeitsförderung und die Bekämpfung von Missbrauch: Der Passiv-Aktiv-Transfer wird gesetzlich verankert und ausgeweitet. Dem Ansatz „Arbeit statt Leistungsbezug finanzieren“ folgend erhalten die Jobcenter nach Darstellung des Ministeriums mehr Planungssicherheit für die Finanzierung der Beschäftigungsförderung und damit größere Spielräume bei der Eingliederung. Zudem sind Regelungen zur konsequenteren Verfolgung von Sozialleistungsmissbrauch vorgesehen; die Arbeitsverweigerung wird nach Angaben der Regierung praxistauglicher ausgestaltet. Die Beratung und Unterstützung von Jugendlichen in der Arbeitsförderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird verbessert, Verwaltungsabläufe sollen digitalisiert und automatisiert werden.
Für die Umsetzung ist ein gestaffelter Zeitplan vorgesehen: Der größte Teil des Gesetzes tritt am 1. Juli 2026 in Kraft, einzelne Regelungen gelten bereits ab dem Tag nach der Verkündung, weitere folgen am 1. August 2027. Das geht aus den Inkrafttretensbestimmungen des Gesetzentwurfs hervor. Damit bleibt den Jobcentern und den Betroffenen nach der Verkündung Zeit, sich auf die geänderten Abläufe einzustellen — vom persönlichen Erstgespräch über den Kooperationsplan bis zu den verschärften Folgen bei Terminversäumnissen.
Ob die mit der Reform verbundenen Erwartungen eintreten, hängt aus Sicht der Bundesregierung auch von der konjunkturellen Entwicklung ab: Eine Belebung des Arbeitsmarktes, die die Aufnahmefähigkeit der Betriebe erhöht, sei Voraussetzung dafür, dass mehr Leistungsbeziehende in Beschäftigung vermittelt werden können, heißt es in der Begründung des Entwurfs.
Quellen:
- Deutscher Bundestag: Umgestaltung des Bürgergelds zur Grundsicherung beschlossen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
- Gesetzentwurf der Bundesregierung: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (PDF)
- Deutscher Bundestag, Ausschuss für Arbeit und Soziales: Anhörung zur Grundsicherung am 23. Februar 2026



