Aktuelle Themen aus Gesellschaft, Politik und Recht

Mindestlohn 2027: Was die Erhöhung auf 14,60 Euro für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeutet
Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro brutto je Zeitstunde. Das ergibt sich aus der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5), die das Bundeskabinett am 29. Oktober 2025 beschlossen hat und die am 7. November 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Die Verordnung regelt eine Anhebung in zwei Stufen: Seit dem 1. Januar 2026 gilt ein Mindestlohn von 13,90 Euro, zum 1. Januar 2027 folgt der zweite Schritt auf 14,60 Euro.
Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) steigt der Mindestlohn in der ersten Stufe um 8,42 Prozent und im Folgejahr um weitere 5,04 Prozent – insgesamt um 13,88 Prozent gegenüber dem Stand von 12,82 Euro, der bis Ende 2025 galt. Die Anhebung folgt dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025; die Bundesregierung ist diesem Vorschlag gefolgt. Rechtliche Grundlage ist § 1 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes (MiLoG), nach dem die Höhe des Mindestlohns auf Vorschlag der Kommission der Tarifpartner durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden kann.
Für Beschäftigte und Betriebe ist der Termin keine Option, sondern eine gesetzliche Untergrenze. Das BMAS weist darauf hin, dass der Anspruch für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde im Abrechnungszeitraum besteht – einschließlich Überstunden. Arbeitgeber müssen den Mindestlohn spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats zahlen, der auf den Monat der Arbeitsleistung folgt. Abweichen lässt sich davon nach Darstellung des Ministeriums nur in engen Grenzen bei einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto.
Wer Anspruch hat – und wer ausgenommen ist
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn besteht in Deutschland seit dem 1. Januar 2015 und gilt laut BMAS für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland. Er greift unabhängig vom Umfang der Tätigkeit und von der Nationalität der Beschäftigten und damit auch für geringfügig Beschäftigte, Saisonarbeitskräfte und ausländische Beschäftigte, die in Deutschland arbeiten – auch dann, wenn sie bei einem ausländischen Arbeitgeber angestellt sind.
Vom Mindestlohn ausgenommen sind nach Angaben des Ministeriums Beschäftigte unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie, für die ersten sechs Monate der Beschäftigung, Personen, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos gewesen sind. Für Praktika gilt der Mindestlohn grundsätzlich ebenfalls; ausgenommen sind laut BMAS Pflichtpraktika im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium, freiwillige ausbildungs- oder studienbegleitende Praktika sowie Orientierungspraktika von bis zu drei Monaten Dauer.
Praktisch relevant ist auch die Frage, welche Zahlungen angerechnet werden dürfen. Das BMAS führt dazu aus:
- Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld sind anrechenbar, wenn sie eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeit darstellen und unwiderruflich ausbezahlt werden.
- Nicht anrechenbar sind Sonderzahlungen mit Widerrufsvorbehalt und Zahlungen, die für eine lange Betriebszugehörigkeit geleistet werden.
- Zulagen und Zuschläge – etwa Schicht- oder Erschwerniszulagen oder Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit – sind grundsätzlich anrechenbar.
- Nicht anrechenbar sind Zahlungen, die auf einer gesetzlichen Bestimmung beruhen; das BMAS nennt als Beispiel Zuschläge für Nachtarbeit.
- Der Anspruch ist in Geld zu erfüllen und kann nicht durch Sachleistungen ersetzt werden; nur bei Saisonarbeitskräften ist eine Anrechnung von Kost und Logis in engen Grenzen möglich.
Minijobs: Verdienstgrenze steigt auf 633 Euro
Mittelbar betrifft die Erhöhung auch geringfügige Beschäftigungen. Die Verdienstgrenze im Minijob ist seit Oktober 2022 dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Nach Darstellung der Minijob-Zentrale errechnet sie sich aus dem Mindestlohn multipliziert mit 130 und geteilt durch drei, aufgerundet auf volle Euro. Für 2027 ergibt das 14,60 Euro mal 130 geteilt durch 3 gleich 632,67 Euro und damit eine Verdienstgrenze von 633 Euro monatlich; die jährliche Grenze liegt entsprechend bei 7.596 Euro. Im Jahr 2026 liegt die Grenze bei 603 Euro.
Die maximal mögliche Arbeitszeit bleibt dabei nach Angaben der Minijob-Zentrale weitgehend unverändert: Bei 633 Euro und einer Bezahlung in Höhe des Mindestlohns ergeben sich wie bisher rund 43 Stunden im Monat. Grundlage der Berechnung ist eine Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum gesetzlichen Mindestlohn. Wer über dem Mindestlohn bezahlt wird, kann entsprechend weniger Stunden arbeiten, ohne die Grenze zu überschreiten.
Für schwankende Verdienste nennt die Minijob-Zentrale eine Ausnahme: Wird die Jahresgrenze von 7.596 Euro überschritten, liegt grundsätzlich kein Minijob mehr vor. Bei einem unvorhersehbaren und gelegentlichen Überschreiten – als Beispiel wird eine Krankheitsvertretung genannt – darf der Verdienst in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb von zwölf Monaten höher ausfallen, jedoch nicht über dem Doppelten der monatlichen Grenze, also nicht über 1.266 Euro.
Dokumentation und Kontrolle
Mit der Lohnuntergrenze verbunden sind Aufzeichnungspflichten. Nach Angaben des BMAS müssen Arbeitgeber in bestimmten Fällen die Arbeitszeit dokumentieren: Die Pflicht gilt für alle geringfügig Beschäftigten mit Ausnahme derjenigen in Privathaushalten sowie in bestimmten Branchen, darunter das Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, die Gebäudereinigung, die Forst- und die Fleischwirtschaft sowie der Speditions-, Transport- und Logistikbereich. Bei Überschreiten bestimmter Gehaltsschwellen kann die Pflicht entfallen.
Formvorschriften bestehen dabei nicht; auch eine handschriftliche Dokumentation genügt nach Darstellung des Ministeriums. Aufzuzeichnen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, und zwar innerhalb einer Woche, gerechnet ab dem Tag der Arbeitsleistung. Die Einhaltung des Mindestlohns kontrollieren die Behörden der Zollverwaltung; zuständig ist die Arbeitseinheit „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“.
Vorrangregelungen bleiben bestehen: Nach § 1 Absatz 3 MiLoG gehen die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen den Vorgaben des Mindestlohngesetzes vor, soweit die dort festgesetzten Branchenmindestlöhne den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten. Branchentarifverträge mit höheren Entgelten – die Minijob-Zentrale nennt beispielhaft das Gebäudereiniger-Handwerk, die Pflegebranche und das Elektrohandwerk – gelten unabhängig von der Art der Beschäftigung und damit auch für Minijobs.
Über die Höhe des Mindestlohns berät die Mindestlohnkommission, ein Gremium aus einer vorsitzenden Person, je drei Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite sowie zwei beratenden Mitgliedern aus der Wissenschaft ohne Stimmrecht. Sie legt nach Darstellung der Minijob-Zentrale in der Regel alle zwei Jahre eine Empfehlung vor und orientiert sich dabei an der allgemeinen Lohnentwicklung und der Beschäftigungslage. Zur MiLoV5 wurde im Bundesgesetzblatt zudem eine Berichtigung veröffentlicht (BGBl. 2025 I Nr. 312).
Für Betriebe bedeutet der Termin konkret, dass Entgelte für Beschäftigte am Mindestlohn zum Januar 2027 anzupassen sind; für Minijobs ist zusätzlich zu prüfen, ob Stundenzahl oder Entgelt angepasst werden müssen, damit die neue Verdienstgrenze eingehalten wird. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hatte die zweistufige Anhebung bei der Kabinettsentscheidung als „die größte sozialpartnerschaftlich beschlossene Lohnerhöhung seit Einführung des Mindestlohns“ bezeichnet und darauf verwiesen, dass Unternehmen die steigenden Kosten über zwei Jahre verteilen könnten.
Quellen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Pressemitteilung „Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro“ vom 29. Oktober 2025
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: „Der gesetzliche Mindestlohn – Ein Überblick“
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5), Umsetzungsstand
- Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 268 vom 7. November 2025: Fünfte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns
- § 1 Mindestlohngesetz (MiLoG), Gesetze im Internet (Bundesamt für Justiz)
- Minijob-Zentrale: „Minijob 2027: Verdienstgrenze und Mindestlohn steigen“



